Pflegegeld für Angehörige: So viel steht Ihnen zu
Wer die eigene häusliche Pflege selbst organisiert, dem steht in Deutschland das sogenannte Pflegegeld zu. Dazu zählen alle Pflegebedürftigen, die zu Hause von Angehörigen, Freunden oder einer eigens engagierten Pflegefachperson gepflegt werden. Lesen Sie hier, was Sie über das Pflegegeld für Angehörige wissen sollten.
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Grundsätzlich steht das Pflegegeld einzig der pflegebedürftigen Person zu und kann frei verwendet werden
Pflegegeld für Angehörige: Was ist das?
Das Pflegegeld für Angehörige nennt sich in Deutschland offiziell „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“. Darunter versteht man eine monatliche Sozialleistung der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherungen.
Pflegegeld erhalten alle Pflegebedürftigen, die mindestens einen Pflegegrad 2 haben und zu Hause unentgeltlich von Angehörigen, Freunden oder ehrenamtlich Pflegenden gepflegt werden. Wie hoch das Pflegegeld ausfällt, hängt vom Pflegegrad der pflegebedürftigen Person ab.
Grundsätzlich steht das Pflegegeld einzig der pflegebedürftigen Person zu und kann frei verwendet werden. Eine Nachweispflicht besteht nicht. In den meisten Fällen wird es direkt für anfallende Kosten verwendet oder an die pflegenden Angehörigen weitergegeben.
Wie verbreitet ist der Anspruch auf ein Pflegegeld für Angehörige?
Aktuell wird über die Hälfte aller Pflegebedürftigen in Deutschland ausschließlich von Angehörigen versorgt. Andere engagieren sowohl ehrenamtliche als auch beruflich Pflegende.
Die pflegenden Angehörigen stemmen in der Regel den größten Teil der Pflegeaufgaben und der damit zusammenhängenden Kosten. Auch deshalb stellt das Pflegegeld eine wichtige Unterstützung dar, um die finanzielle Belastung von Angehörigen zu lindern.
Wie viel Pflegegeld bekommen meine Angehörigen?
Die maximale monatliche Höhe des Pflegegeldes hängt vom Pflegegrad ab. Hier erfahren Sie, auf wie viel Pflegegeld Sie mit welchem Pflegegrad Anspruch haben:
- Pflegegrad 1: kein Anspruch
- Pflegegrad 2: 316 Euro im Monat
- Pflegegrad 3: 545 Euro im Monat
- Pflegegrad 4: 728 Euro im Monat
- Pflegegrad 5: 901 Euro im Monat
Solange Sie oder Ihr pflegebedürftiger Angehöriger die Anforderungen für den entsprechenden Pflegegrad erfüllen, wird das Pflegegeld monatlich von der gesetzlichen oder privaten Pflegekasse überwiesen. Dieser Anspruch ist nicht zeitlich begrenzt.
Menschen mit Pflegegrad 1 haben zwar keinen Anspruch auf Pflegegeld, können aber immerhin einen monatlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro geltend machen.
Pflegegeld: Haben Angehörige rechtlichen Anspruch?
Neben dem Pflegegrad und einer Pflegeversicherung in der Bundesrepublik Deutschland gibt es noch eine weitere Voraussetzung für den Erhalt eines monatlichen Pflegegelds: Die häusliche Pflege muss tatsächlich sichergestellt sein. Dabei ist es unerheblich, ob die Versorgung durch Angehörige oder eine andere nahestehende Person durchgeführt wird.
Ist die Pflegekasse nicht davon überzeugt, dass die Pflege gesichert ist, kann es vorkommen, dass das Pflegegeld für Angehörige nicht ausgezahlt wird. Daher muss bei der Beantragung die Pflegeperson unbedingt angegeben werden.
Diese Voraussetzung ist allerdings nicht mit einem gesetzlichen Anspruch der pflegenden Angehörigen auf das Pflegegeld zu verwechseln. Die Zuwendung wird an die pflegebedürftige Person ausgezahlt, die frei über ihre Verwendung entscheiden kann. Zwar wird das Pflegegeld in den meisten Fällen als Anerkennung und Anreiz an die Pflegepersonen weitergegeben. Die Auszahlung an die Pflegebedürftigen selbst dient jedoch als Absicherung, dass niemand das Geld kassiert, ohne ausreichende Pflege zu leisten.
Muss das Pflegegeld für Angehörige versteuert werden?
Da das „Pflegegeld für selbst beschaffte Pflegehilfen“ rechtlich gesehen eine Sozialleistung darstellt, wird es nicht zum Einkommen gerechnet und muss dementsprechend auch nicht versteuert werden. Wird das Pflegegeld an pflegende Angehörige weitergegeben, bleibt es auch für diese steuerfrei.
Besteht kein verwandtschaftliches Verhältnis zwischen den pflegenden und pflegebedürftigen Personen, ist ein steuerfreier Erhalt des Pflegegelds trotzdem möglich, solange eine sogenannte „sittliche Verpflichtung“ erfüllt wird. Darunter ist beispielsweise eine langjährige Beziehung zu verstehen, gerade wenn die Partner zusammenwohnen. In solchen Fällen ist es ratsam, vorher mit der Pflegekasse zu sprechen.
Wer mit der zu pflegenden Person nicht verwandt ist und keine „sittliche Verpflichtung“ erfüllt, beruflich pflegt oder mehr als den normalen Pflegegeldsatz erhält, muss das Geld versteuern.
Kann das Pflegegeld für Angehörige mit Sachleistungen kombiniert werden?
Wer von Angehörigen häuslich gepflegt wird und Pflegegeld erhält, muss nicht zwangsläufig auf Unterstützung durch berufliche Pflegepersonen verzichten. Bestimmte Pflegesachleistungen können mit dem Pflegegeld kombiniert werden. So ist es beispielsweise möglich, für anspruchsvolle Aufgaben wie das Duschen der pflegebedürftigen Person zwei- bis dreimal in der Woche einen Pflegedienst kommen zu lassen, auch wenn die sonstige Versorgung selbst übernommen wird.
In solchen Fällen reduziert sich das Pflegegeld dann um den Prozentsatz, der als Pflegesachleistungen in Anspruch genommen wurde. Darüber hinaus kann das Pflegegeld auch für eine 24-Stunden-Pflege oder eine andere Betreuungsform eingesetzt werden. Außerdem sollten Pflegebedürftige immer den Entlastungsbetrag von 125 Euro im Monat nutzen.
Tipp: Werden Pflegegeld und Pflegesachleistungen miteinander kombiniert, werden die Leistungen prozentual miteinander verrechnet. Wer also 30 Prozent des Budgets für Pflegesachleistungen ausgegeben hat, bekommt noch 70 Prozent des Pflegegelds für Angehörige. Mehr Details zu dieser sogenannten Kombinationspflege finden Sie hier.
Wie wird der Pflegegrad festgestellt?
Wer pflegebedürftig ist oder pflegebedürftige Angehörige hat, sollte immer einen Antrag auf Leistungen bei der zuständigen Pflegekasse einreichen. Dann entscheidet ein Gutachten des Medizinischen Dienstes (MD) über den Grad der Pflegebedürftigkeit.
Derzeit sind in Deutschland fünf verschiedene Pflegegrade definiert, von denen jeder bares Geld wert sein kann. Nicht nur der Anspruch und die Höhe des Pflegegelds hängen vom Pflegegrad ab, sondern auch Leistungen wie ein monatliches Budget von 40 Euro für Pflegehilfsmittel oder ein Zuschuss von bis zu 4.000 Euro für jede „wohnumfeldverbessernde Maßnahme“ wie den Einbau eines Treppenliftes.
Kann das Pflegegeld für Angehörige gekürzt werden?
Unter bestimmten Umständen kann das Pflegegeld gekürzt werden, so etwa bei einer Unterbrechung der häuslichen Pflege durch einen längeren Krankenhausaufenthalt oder eine Reha.
Auch wenn verpflichtende Beratungstermine nicht wahrgenommen werden, kann es zu einer Kürzung oder Streichung des Pflegegelds kommen. Pflegegeldempfänger, die von Angehörigen versorgt werden und keinen Pflegedienst in Anspruch nehmen, müssen eine regelmäßige häusliche Beratung durch Pflegefachpersonen wahrnehmen, um die Qualität der Pflege sicherzustellen.
Eine solche Beratung muss bei Pflegegrad 2 und 3 einmal im Halbjahr, bei Pflegegrad 4 und 5 einmal im Vierteljahr geschehen. Die Beratungsbesuche müssen von den Pflegebedürftigen und ihren Angehörigen selbst organisiert werden. Wer unsicher ist, wo er eine anerkannte Beratungsstelle findet, kann sich bei der zuständigen Pflegekasse erkundigen.
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